Allgemeine Lieferungs- und Geschäftsbedingungen
der Hinterdobler Fabrikations GmbH

 

  1. Allgemeines, Geltungsbereich
    1. Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten nur, wenn der Käufer (nachfolgend: Besteller) Unternehmer i.S. des § 14 BGB ist.
    2. Alle von der Hinterdobler Fabrikations GmbH (nachfolgend: HF) mit Unternehmern abgeschlossenen Verträge (insb. Werklieferungsverträge) unterliegen ausschließlich den nachfolgenden Allgemeinen Lieferungs- und Geschäftsbedingungen. Von diesen Allgemeinen Lieferungs- und Geschäftsbedingungen abweichende Geschäftsbedingungen des Bestellers erkennt HF nicht an, auch wenn solchen Bedingungen nicht ausdrücklich widersprochen und die Lieferung vorbehaltlos ausgeführt wird.
    3. Im Rahmen laufender Geschäftsverbindungen mit dem Besteller gelten die nachfolgenden Bedingungen für alle künftige Verträge auch dann, soweit es sich um Rechtsgeschäfte  verwandter Art handelt.
    4. Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AGB. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein schriftlicher Vertrag bzw. eine Bestätigung der HF in Textform maßgebend.
  2. Angebot, Vertragsabschluss
    1. Der Besteller kann per Telefon, per Fax, per E-Mail, postalisch oder über das auf der Website von HF vorgehaltene Online-Kontaktformular eine unverbindliche Anfrage auf Abgabe eines Angebots an den Verkäufer richten.
    2. Das Vertragsverhältnis kommt erst mit schriftlicher Auftragsbestätigung durch HF und entsprechend deren Inhalt zustande. Erfolgt eine solche nicht, entsteht es durch tatsächliche Lieferung mit dem Inhalt der beiderseitigen Vereinbarungen in Textform. Es gilt die Beschaffenheit als vereinbart, auf die in der Auftragsbestätigung Bezug genommen wird. Soweit nicht ausdrücklich in der Auftragsbestätigung aufgeführt, werden durch HF keine Garantieversprechen abgegeben.
    3. Der Vertragstext wird von HF nicht gespeichert.
  3. Preise, Zahlungsbedingungen
    1. Soweit nicht ausdrücklich anderes angeboten, verstehen sich alle Preise und Preisangaben ab Werk, unverpackt, unversichert, unverzollt und ohne Mehrwertsteuer. Etwaige Zölle, Gebühren, Verpackungs- und Versendungskosten, Steuern und sonstige öffentliche Abgaben trägt der Käufer.
    2. Tritt nach Vertragsschluss eine wesentliche Änderung der maßgeblichen Preisfaktoren wie Werkstoffe, Rohmaterialkosten, Löhne und Nebenkosten, Energiekosten oder Steuern ein, so ist HF berechtigt, die vertraglich vereinbarten Preise für Leistungen, die später als vier Monate nach Vertragsschluss erbracht werden sollen, entsprechend zu erhöhen. Falls die Preisänderung mehr als 5% beträgt, ist der Besteller berechtigt, binnen 14 Tagen ab Mitteilung der Preiserhöhung durch schriftliche Erklärung vom Vertrag zurückzutreten.
    3. Soweit nichts anderes vereinbart, ist die Vergütung für die jeweilige Lieferung mit Wareneingang und Zugang der Rechnung fällig und ohne Abzug zahlbar. Die Zahlung gilt erst bei Gutschrift auf einem Bankkonto von HF und Bestehen einer Verfügungsmöglichkeit als erfolgt.
    4. Zum Skontoabzug ist der Besteller nur aufgrund einer ausdrücklichen, schriftlichen Vereinbarung hin berechtigt, wenn alle seitens HF zu beanspruchenden Zahlungen – auch eventuelle Abschlagszahlungen – innerhalb der Skontofrist vollständig bei HF eingehen.
    5. Der Besteller gerät in Zahlungsverzug, wenn er Zahlungen nicht spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung oder einer gleichwertigen Zahlungsaufforderung vornimmt. HF bleibt vorbehalten, Verzug durch eine nach Fälligkeit zugehende Mahnung auch zu einem früheren Zeitpunkt herbeizuführen. Abweichend von den Sätzen 1 und 2 gerät der Besteller auch dann in Verzug, wenn vereinbart ist, dass der vertraglich geschuldete Preis zu einem kalendermäßig bestimmten Zeitpunkt gezahlt werden soll und der Besteller nicht spätestens bis zu diesem Zeitpunkt leistet.
    6. Bei Zahlungsverzug ist HF berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von neun Prozentpunkten über dem Basiszinssatz (§ 247 BGB) zu berechnen. Darüber hinaus steht HF das Recht zu, Lieferungen aus sämtlichen Verträgen mit dem Besteller bis zur vollständigen Erfüllung zurückzuhalten. Dieses Zurückbehaltungsrecht kann der Besteller durch Übergabe einer selbstschuldnerischen und unbefristeten Bürgschaft einer deutschen Großbank in Höhe sämtlicher offener Zahlungen abwenden.
    7. Nach fruchtlosem Ablauf einer dem Besteller gesetzten Zahlungsfrist kann HF von sämtlichen noch nicht ausgeführten Verträgen zurücktreten. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
    8. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Besteller nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

 

  1. Lieferung, Gefahrübergang, Liefertermin
    1. Soweit vertraglich nichts anders vereinbart wurde, erfolgt die Lieferung ab Werk HF (EXW, Incoterms 2010), ausschließlich Verpackung, welche gesondert in Rechnung gestellt wird. Bei Hol- und Schickschuld reist die Ware auf Gefahr und zu Lasten des Bestellers.
    2. Wird die Ware auf Wunsch des Bestellers an diesen versandt, so geht mit der Absendung an den Besteller, spätestens mit Verlassen des Werks/Lagers, die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Besteller über, es sei denn es ist einen Bringschuld vereinbart. Vorstehendes gilt auch, wenn eine vereinbarte Teillieferung erfolgt. Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache geht bereits zuvor auf den Besteller über, wenn dieser in Annahmeverzug gerät oder schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten verletzt.
    3. Die Lieferfrist wird individuell vereinbart bzw. von HF bei Annahme der Bestellung angegeben.
    4. Eine vertraglich vereinbarte Lieferzeit beginnt mit dem Tage der endgültigen Auftragsbestätigung, nicht jedoch vor Eingang einer vereinbarten bei Vertragsabschluss fälligen Anzahlung Die Einhaltung der Lieferzeit /des Liefertermins setzt zudem die Erfüllung der Vertragspflichten des Bestellers voraus; die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten. Durch nachträgliche Änderungs- und/oder Ergänzungswünsche des Bestellers verschiebt sich der Liefertermin.
    5. Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, sind wir berechtigt, die Art der Versendung (insbesondere Transportunternehmen, Versandweg, Verpackung) selbst zu bestimmen.
    6. Die Lieferzeit ist eingehalten, wenn bei Bestehen einer Abholverpflichtung des Bestellers die zu liefernden Waren versandbereit sind und dies dem Besteller in Textform mitgeteilt worden ist oder, bei Vereinbarung eines Versendungskaufes, bis zu ihrem Ablauf die vertragsgegenständlichen Waren das Werk bzw. Lager von HF verlassen haben.
    7. Der Anspruch des Bestellers auf Auslieferung der Ware ruht, solange, bis zur Übergabe fällige Anzahlungen nicht oder nicht vollständig geleistet worden sind.
    8. Ist eine Ware auf Abruf verkauft, hat der Besteller den Abruf innerhalb angemessener Zeit vorzunehmen. Auf Verlangen von HF ist der Besteller verpflichtet, den Abruftermin innerhalb von 10 Tagen in Textform verbindlich festzulegen. Der Abruftermin darf nicht später als drei Wochen nach Festlegung hinausgeschoben werden. Erfolgt die Festlegung oder der Abruf nicht innerhalb der vorgenannten Fristen, ist HF berechtigt, mit einer Nachfrist von einer Woche vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Sämtliche durch eine verspätete Festlegung oder einen verspäteten Abruf HF entstandene Schäden, insbesondere die Kosten für eine Einlagerung der Waren, sind von dem Besteller zu ersetzen.
    9. Die Lieferzeit verlängert sich angemessen bei Maßnahmen im Rahmen von rechtmäßigen Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung im eigenem Betrieb sowie unabhängig von der Rechtmäßigkeit der Arbeitskampfmaßnahmen in Drittbetrieben, sofern HF kein Übernahme-, Vorsorge- oder Abwendungsverschulden trifft, des weiteren bei Eintritt unvorhergesehener Ereignisse, insbesondere Roh- oder Brennstoffmangel, Feuer oder Verkehrssperrungen oder höhere Gewalt, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Fertigung oder Ablieferung des Liefergegenstandes von Einfluss sind und bei HF, einem Vor- oder Unterlieferanten oder Transporteur eintreten und von HF nicht zu vertreten sind, wobei die Haftung von HF für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen ist. Führen die vorgenannten Ereignisse dazu, dass HF die Erbringung der Leistung unmöglich wird, ist HF berechtigt vom Vertrag zurückzutreten.
  2. Mängelanzeige, Mängelhaftung, Haftungsausschluss
    1. Der Besteller hat die Ware unverzüglich nach der Ablieferung zu untersuchen und, wenn sich ein Mangel zeigt, HF unverzüglich den Mangel anzuzeigen.
    2. Unterlässt der Besteller die Anzeige, so gilt die Ware als genehmigt, es sei denn, dass es sich um einen Mangel handelt, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war.
    3. Zeigt sich später ein Mangel, so muss die Anzeige unverzüglich nach der Entdeckung gemacht werden; andernfalls gilt die Ware auch in Ansehung dieses Mangels als genehmigt
    4. Soweit HF nicht ausdrücklich eine Garantie für die Beschaffenheit des Werkes übernommen hat, ist eine weitergehende Haftung für Mängel ausgeschlossen. Dies gilt nicht bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen der fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von HF beruhen. Dies gilt außerdem nicht bei sonstigen Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von HF beruhen. Der Haftungsausschluss gilt auch nicht bei einer Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Dies sind solche Verpflichtungen, die vertragswesentliche Rechtspositionen des Bestellers schützen, die ihm der Vertrag nach seinem Inhalt und Zweck gerade zu gewähren hat. Wesentlich sind ferner solche Vertragspflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Besteller regelmäßig vertraut und vertrauen darf.
    5. Mängelansprüche verjähren in einem Jahr; die Verjährung beginnt mit der Übergabe.
  3. Eigentumsvorbehalt
    1. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises einschließlich aller Nebenforderungen, sowie bis zur Zahlung aller übrigen Forderungen aus der Geschäftsverbindung zwischen HF und dem Besteller Eigentum von HF. Der Besteller ist bis dahin nicht berechtigt, die Ware an Dritte zu verpfänden oder zur Sicherheit zu übereignen. Der Besteller verwahrt die Vorbehaltsware unentgeltlich für HF.
    2. Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Waren durch den Besteller erlangt HF das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zur Sachgesamtheit. Die hiernach entstehenden Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware im Sinne der Ziff. 6.1.
    3. Der Besteller ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang zu veräußern, wenn er sich nicht im Zahlungsverzug mit den Kaufpreisforderungen von HF befindet.
    4. Der Besteller tritt an HF bereits zum jetzigen Zeitpunkt alle Forderungen ab, die ihm aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware gegen Dritte erwachsen. Wird die Vorbehaltsware nach Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung veräußert, so gilt die Abtretung der Forderung aus der Weiterveräußerung nur bis zur Höhe des dem Besteller von HF in Rechnung gestellten Werts der Vorbehaltsware. Dies gilt auch, wenn die Vorbehaltsware zusammen mit anderen Waren, die ebenfalls nicht dem Besteller gehören, weiterveräußert wird.
    5. Der Besteller ist auch nach der Abtretung zur Einziehung der Forderung ermächtigt. Die Einzugsermächtigung kann von HF aus berechtigtem Interesse eingeschränkt und aus wichtigem Grund, insbesondere für den Fall des Zahlungsverzuges, widerrufen werden. HF kann verlangen, dass der Besteller die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, dazugehörige Unterlagen aushändigt und seinem Schuldner die Abtretung offen legt.
    6. HF verpflichtet sich, die ihr nach den vorstehenden Bestimmungen zustehenden Sicherheiten nach ihrer Wahl auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, als ihr realisierbarer Wert die zu sichernde Forderung um 20% oder mehr übersteigt.
    7. Der Besteller verpflichtet sich, dass den mit der Verwertung der Vorbehaltsware beauftragten Personen das Recht eingeräumt wird, das Grundstück bzw. das Gebäude auf oder in dem sich die Vorbehaltsware befindet, zu betreten oder zu befahren, um die Vorbehaltsware in Besitz zu nehmen.
    8. Der Besteller hat HF von jeder Beschlagnahme, Zwangsvollstreckung oder sonstigen ihre Eigentumsrechte beeinträchtigenden Eingriffen durch Dritte unverzüglich zu benachrichtigen. Der Besteller hat die Kosten der Maßnahmen zur Beseitigung der Eingriffe Dritter, insbesondere die etwaiger Interventionsprozesse, zu tragen.
  4. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht, salvatorische Klausel
    1. Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus jedem Rechtsgeschäft für das diese Allgemeinen Lieferungs- und Geschäftsbedingungen gelten, ist der Geschäftssitz von HF. HF ist jedoch auch berechtigt, einen Rechtsstreit am Sitz des Bestellers zu führen.
    2. Die Rechtsbeziehungen zwischen HF und dem Besteller unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme des UN-Übereinkommens über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).
    3. Im Falle der Nichteinbeziehung oder Unwirksamkeit von einzelnen Bestimmungen dieser Allgemeinen Lieferungs- und Geschäftsbedingungen gilt § 306 BGB.
    4. Die Vertragssprache ist deutsch.

 

Stand: Juni 2018

© Kanzlei Strasse & Faul